Wilkommen beim Kegelverein
S A T Z U N G
der
SG Lindenberg e.V.
_____________________
Stand: 17. März 2006 Diese Satzung beinhaltet die Änderungen vom 11.04.1997, 29.09.1999 und 17.03.2006 und
wurde an die neue Rechtschreibung angepasst.
(Die unterzeichnete Satzung vom 22.06.1990 liegt im Original dem Amtsgericht Bernau vor.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 22.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „SG Lindenberg e.V.“ und hat seinen
Sitz in Lindenberg. Er ist der Nachfolger der SG Lindenberg/Wartenberg. (Die
Vermögenswerte der bisherigen SG gehen in den Verein ein.)
(2) Der Verein ist Mitglied im Berliner Sportkeglerverein e.V. (BSKV) und erkennt dessen Satzung
und Ordnung an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des
Vereins ist die körperliche Ertüchtigung durch den Kegelsport.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 7) Üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen
(a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
(b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
(c) fördernden Mitgliedern,
(d) Ehrenmitgliedern.
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht
begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den
Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger
ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Austritt
(b) Ausschluss
(c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
(c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
(d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen (a), (c), (d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes Über den
Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist
beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit
Gründen zu versehen. Der Bescheid Über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schrift-lich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht
werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
(a) Verweis,
(b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die
Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist
mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese
Entscheidung binnen 2 (zwei) Wochen nach Absendung, beim Vorstand Einspruch
einzulegen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
(b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
(d) Wahl der Kassenprüfer,
(e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
(f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
(g) Satzungsänderungen,
(h) Beschlussfassung Über Anträge,
(i) Entscheidung Über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach
§ 4 Abs. 2,
(j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5,
(k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
(l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
(m) Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(a) der Vorstand beschließt oder
(b) ein Drittel der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einberufung reicht der
Aushang der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschluss- und wahlfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen
erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Pro Kandidat kann nur eine Stimme
vergeben werden.
(6) Anträge können gestellt werden:
(a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 3 Pkt. 1
(b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei
Eheleuten oder Partnern aus einer eheähnlichen Gemeinschaft ist jeweils nur ein Partner
wählbar.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassenwart
(d) dem Sportwart
(e) dem Sportwart
(f) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgemeinschaft und berichtet
der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der nachstehend genannten drei
Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand berufene Bevollmächtigte vertreten:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 (zwei) Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 (gestrichen)
§ 13 KassenprÜfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
(1) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Lindenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.06.1990 von der Mitgliederversammlung des
Vereins „SG Lindenberg e.V.“ beschlossen worden.